Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 3 Eigentum› Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen› Untertitel 6 Fund § 969 BGB Herausgabe an den Verlierer Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 968 Umfang der Haftung § 970 Ersatz von Aufwendungen