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Art. 110 EGBGB

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für den Fall, daß zerstörte Gebäude in anderer Lage wiederhergestellt werden, die Rechte an den beteiligten Grundstücken regeln.

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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