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Art. 119 EGBGB

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche

  1. 1.

    die Veräußerung eines Grundstücks beschränken;

  2. 2.

    die Teilung eines Grundstücks oder die getrennte Veräußerung von Grundstücken, die bisher zusammen bewirtschaftet worden sind, untersagen oder beschränken.

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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