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Art. 122 EGBGB

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Rechte des Eigentümers eines Grundstücks in Ansehung der auf der Grenze oder auf dem Nachbargrundstück stehenden Obstbäume abweichend von den Vorschriften des § 910 und des § 923 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen.

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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