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Art. 176 EGBGB

Die Außerkurssetzung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber findet nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr statt. Eine vorher erfolgte Außerkurssetzung verliert mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ihre Wirkung.

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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