Gesetze › EGBGB › Sechster Teil Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet› Art 232 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse Art. 232 § 8 EGBGB Kreditverträge Auf Kreditverträge, die nach dem 30. Juni 1990 abgeschlossen worden sind, ist § 609a des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 232 § 7 Kontoverträge und Sparkontoverträge Art. 232 § 9 Bruchteilsgemeinschaften