Gesetze › EGBGB › Sechster Teil Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet› Art 233 Drittes Buch. Sachenrecht› Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Art. 233 § 1 EGBGB Besitz Auf ein am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehendes Besitzverhältnis finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 232 § 10 Unerlaubte Handlungen Art. 233 § 2 Inhalt des Eigentums