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Art. 247 § 17 EGBGB
Angaben bei geduldeten Überziehungen
(1)
Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den Sollzinssatz, die Bedingungen für seine Anwendung und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, auf die sich der Sollzinssatz bezieht,
- 2.
sämtliche Kosten, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können.
(2)
Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
das Vorliegen einer Überziehung,
- 2.
den Betrag der Überziehung,
- 3.
den Sollzinssatz und
- 4.
etwaige Vertragsstrafen, Kosten und Verzugszinsen.