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Art. 248 § 6 EGBGB

Informationen vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers Folgendes mit:

  1. 1.

    die maximale Ausführungsfrist,

  2. 2.

    die dem Zahler in Rechnung zu stellenden Entgelte und

  3. 3.

    gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Entgelte nach Nummer 2.

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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