AdvoCite

Art. 6 EGBGB

Öffentliche Ordnung (ordre public)

Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved