Gesetze › BGSG › Abschnitt 2 Befugnisse› Unterabschnitt 2 Besondere Befugnisse› Teil 3 Platzverweisung, Gewahrsam, Durchsuchung § 38 BGSG Platzverweisung Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Bundespolizeigesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 37 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes § 39 Gewahrsam