Gesetze › BGSG › Abschnitt 3 Schadensausgleich § 56 BGSG Rechtsweg Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 55 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Bundespolizeigesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 55 Ausgleichspflichtiger, Ersatzansprüche § 57 Bundespolizeibehörden