Art. 2 BGSResOffBPräsErnAnO
Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen erläßt der Bundesminister des Innern.
Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Grenzschutzoffiziere der Reserve · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle