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§ 14 BGSVVermG

Nachfolge

Befugnisse und bei deren Auflösung noch nicht erledigte Aufgaben der Überleitungsanstalt Sozialversicherung und deren Geschäftsführers gehen auf den Präsidenten des Bundesamtes für Soziale Sicherung über.

Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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