Grundstücke und Gebäude, die nach Maßgabe von § 2 übertragen werden, unterliegen der Rückübertragung nach Maßgabe des Vermögensgesetzes, wenn sie Gegenstand von Maßnahmen im Sinne des § 1 Vermögensgesetz waren. Das Investitionsvorranggesetz ist anzuwenden.
Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle