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§ 4 BGSVVermG

Rechte früherer Eigentümer

Grundstücke und Gebäude, die nach Maßgabe von § 2 übertragen werden, unterliegen der Rückübertragung nach Maßgabe des Vermögensgesetzes, wenn sie Gegenstand von Maßnahmen im Sinne des § 1 Vermögensgesetz waren. Das Investitionsvorranggesetz ist anzuwenden.

Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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