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§ 3 BHO

Wirkungen des Haushaltsplans

(1)

Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2)

Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

Bundeshaushaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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