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§ 32 BHO

Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans

Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind die Teile I und II entsprechend anzuwenden.

Bundeshaushaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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