Gesetze › BHO › Teil II Aufstellung des Haushaltsplans § 33 BHO Nachtragshaushaltsgesetze Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II entsprechend anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen. Bundeshaushaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 32 Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans § 34 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben