AdvoCite

§ 33 BierStV

Anmeldung des Bieres

Bier aus Drittländern oder Drittgebieten ist in den Fällen der Einfuhr nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.

Biersteuerverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved