Gesetze › BImSchG › Fünfter Teil Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung § 46 BImSchG Emissionskataster Soweit es zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erforderlich ist, stellen die zuständigen Behörden Emissionskataster auf. Bundes-Immissionsschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 45 Verbesserung der Luftqualität § 46a Unterrichtung der Öffentlichkeit