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BImSchG

Bundes-Immissionsschutzgesetz

Stand: 26. Oktober 2026 · zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 84 · Quelle

Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Errichtung und Betrieb von Anlagen
Erster Abschnitt Genehmigungsbedürftige Anlagen
Zweiter Abschnitt Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
Dritter Abschnitt Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
Vierter Abschnitt Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage oder einer sonstigen Krise
Dritter Teil Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
Erster Abschnitt Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
Zweiter Abschnitt Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
Vierter Teil Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
Fünfter Teil Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung
Sechster Teil Lärmminderungsplanung
Siebenter Teil Gemeinsame Vorschriften
Achter Teil Schlussvorschriften
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