Gesetze › BImSchG › Siebenter Teil Gemeinsame Vorschriften § 58d BImSchG Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz § 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend. Bundes-Immissionsschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 58c Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten § 58e Pflicht der Betreiber von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie zur Umsetzung eines Umweltmanagementsystems; Verordnungsermächtigung