Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich nach § 1, soweit die Feuerungsanlagen nicht in den Anwendungsbereich des Abschnitts 3, 4, 5 oder 6 fallen.
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle