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§ 3 BImSchV 13

Bezugssauerstoffgehalt

Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von

  1. 1.

    3 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe,

  2. 2.

    6 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe und Biobrennstoffe,

  3. 3.

    15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie

  4. 4.

    5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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