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§ 43 BImSchV 13

Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung

(1)

Großfeuerungsanlagen, die Sulfat-Ablaugen aus der Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass zusätzlich die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatz 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

  1. 1.

    kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

    1. a)

      Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

      1. aa)
        50 MW bis 300 MW:200 mg/m³,
      2. bb)
        mehr als 300 MW:150 mg/m³,
    2. b)
      Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid:25 mg/m³,
  2. 2.

    kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

    1. a)

      Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

      1. aa)
        50 MW bis 100 MW:250 mg/m³,
      2. bb)
        mehr als 100 MW bis 300 MW:200 mg/m³,
      3. cc)
        mehr als 300 MW:150 mg/m³,
    2. b)
      Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid:50 mg/m³,
    3. c)
      Gesamtkohlenstoff:10 mg/m³,
  3. 3.

    kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.

(2)

Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen ein Jahresmittelwert von 200 mg/m³ nicht überschritten werden. Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von

  1. 1.

    50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,

  2. 2.

    mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,

  3. 3.

    mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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