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§ 57 BImSchV 13

Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Großfeuerungsanlagen zur Herstellung von Alkenen durch Spalten von Kohlenwasserstoffen und für Großfeuerungsanlagen zum Spalten von 1,2-Dichlorethan.

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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