Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle