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BImSchV 2
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Errichtung und Betrieb
- § 3Oberflächenbehandlungsanlagen
- § 4Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen
- § 5Extraktionsanlagen
Dritter Abschnitt Anforderungen an Altanlagen
Vierter Abschnitt Eigenkontrolle und Überwachung
Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
- § 13Umgang mit leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
- § 14Ableitung der Abgase
- § 15An- und Abfahren von Anlagen
- § 16Allgemeine Anforderungen
- § 17Berichterstattung an die Europäische Kommission, Unterrichtung der Öffentlichkeit
- § 18Weitergehende Anforderungen
- § 19Zulassung von Ausnahmen
- Schlußformel
- § 20Ordnungswidrigkeiten