Gesetze › BImSchV 2 › Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften Schlußformel BImSchV 2 Der Bundesrat hat zugestimmt. Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 19 Zulassung von Ausnahmen § 20 Ordnungswidrigkeiten