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§ 3 BImSchV 30

Mindestabstand

Bei der Errichtung von biologischen Abfallbehandlungsanlagen soll ein Mindestabstand von 300 Meter zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden.

Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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