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§ 6 BImSchV 30

Emissionsgrenzwerte

Der Betreiber hat die biologische Abfallbehandlungsanlage so zu errichten und zu betreiben, dass in den zur Ableitung in die Atmosphäre bestimmten Abgasströmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2

  1. 1.

    kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a)Gesamtstaub5 mg/cbm
b)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,20 mg/cbm
  1. 2.

    kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a)Gesamtstaub30 mg/cbm
b)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,40 mg/cbm
  1. 3.

    kein Monatsmittelwert, bestimmt als Massenverhältnis nach § 10 Abs. 2, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a)Distickstoffoxid100 g/Mg
b)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,55 g/Mg
  1. 4.

    kein Messwert einer Probe den folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet:

Geruchsstoffe500 GE/cbm
und
  1. 5.

    kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

Dioxine/Furane, angegeben als Summenwert gemäß Anhang zur 17. BImSchV,0,1 ng/cbm.

Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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