Gesetze › BImSchV 31 › Teil 5 Schlussvorschriften Schlussformel BImSchV 31 Der Bundesrat hat zugestimmt. Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 13 Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anhang I (zu § 1) Liste der Anlagen