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§ 1 BImSchV 32

Anwendungsbereich

(1)

Diese Verordnung gilt für Geräte und Maschinen, die nach Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG in der Fassung vom 23. Oktober 2024 in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Die Geräte und Maschinen nach Satz 1 sind im Anhang dieser Verordnung aufgelistet.

(2)

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und die Maschinenverordnung bleiben unberührt.

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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