§ 33 BImSchV 37
Inhalt der Anerkennung
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
die einmal vergebene Registriernummer,
- 2.
das Datum der Anerkennung und
- 3.
Angaben zu Beschränkungen nach § 31 Absatz 6.
Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle