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BImSchV 37

Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Stand: 26. Oktober 2026 · Geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 348 · Quelle

Teil 1 Allgemeiner Teil
Teil 2 Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
Teil 3 Anforderungen an mitverarbeitete biogene Öle und biogenen Wasserstoff
Teil 4 Nachweise
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 2 Aufgaben von Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 4 Vorläufige Anerkennung
Teil 5 Zentrales Register und elektronische Datenbank
Teil 6 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
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