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BImSchV 38
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Teil 2 Berechnung der Treibhausgasemissionen und weitere Optionen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen zur Berechnung
- § 3Basiswert, Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe
- § 4Erweiterung der Definition der Biokraftstoffe
- § 4aRegelungen für die Verpflichtungsjahre 2024 bis 2027
- § 4bVor-Ort-Kontrollen
Abschnitt 2 Straßenfahrzeuge mit Elektroantrieb
- § 5Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom
- § 6Energetische Menge des elektrischen Stroms aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten
- § 7Energetische Menge des elektrischen Stroms in anderen Fällen
- § 8Mitteilung der energetischen Menge
- § 9Nachweis durch den Verpflichteten
Abschnitt 3 Kraftstoffe fossilen Ursprungs
Abschnitt 4 Biokraftstoffe
Teil 3 Indirekte Landnutzungsänderungen
- § 13Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen
- § 13aObergrenze für die Anrechenbarkeit von abfallbasierten Biokraftstoffen
- § 13bObergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung
- § 13cObergrenze für die Anrechenbarkeit von tierischen Fetten der Kategorie 3
- § 14Mindestanteil fortschrittlicher Biokraftstoffe
- § 15Nachweis der Einhaltung der Regelungen zu indirekten Landnutzungsänderungen
Teil 4 Berichtspflichten
Teil 5 Zuständigkeit
Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 21Übergangsbestimmungen
- § 22Inkrafttreten
- Anlage 1(zu § 1 Absatz 2 und § 14 Absatz 1) Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1
- Anlage 2(weggefallen)
- Anlage 3(zu § 5 Absatz 3 und § 11 Absatz 2) Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz
- Anlage 4(zu § 13a) Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 13a