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§ 20 BImSchV 38

Zuständige Stellen

(1)

Das Umweltbundesamt ist zuständig für

  1. 1.

    die Ermittlung und Bekanntgabe der Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach § 5 Absatz 4 und 5,

  2. 2.

    die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten energetischen Menge elektrischen Stroms,

  3. 3.

    die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms und

  4. 4.

    die Bekanntgabe nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3.

(2)

Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für

  1. 1.

    eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom nach § 5 Absatz 1,

  2. 2.

    die Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12,

  3. 3.

    die Anrechnung von verflüssigtem Biomethan nach § 12a,

  4. 4.

    die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach § 13,

  5. 5.

    die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für abfallbasierte Biokraftstoffe nach § 13a,

  6. 6.

    die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach § 13b,

  7. 7.

    die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und

  8. 8.

    die Übermittlung der Daten nach § 16.

(3)

Zuständige Stelle im Sinne des § 37m Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist das Hauptzollamt Frankfurt (Oder).

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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