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Anlage 10 BImSchV 39

(zu § 18) Messung von Ozonvorläuferstoffen

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1093)

  1. A.

    ZieleDie Hauptzielsetzung dieser Messungen besteht darin, Trends bei den Ozonvorläuferstoffen zu ermitteln, die Wirksamkeit der Emissionsminderungsstrategien sowie die Einheitlichkeit von Emissionsinventaren und die Zuordnung von Emissionsquellen zu gemessenen Schadstoffkonzentrationen zu prüfen.Ferner soll ein besseres Verständnis der Mechanismen der Ozonbildung und der Ausbreitung der Ozonvorläuferstoffe erreicht sowie die Anwendung photochemischer Modelle unterstützt werden.

  2. B.

    StoffeDie Messung von Ozonvorläuferstoffen muss mindestens Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) sowie geeignete flüchtige organische Verbindungen (VOC) umfassen. Eine Liste der zur Messung empfohlenen flüchtigen organischen Verbindungen ist nachstehend wiedergegeben:

    1-ButenIsoprenEthylbenzol
    Ethantrans-2-Butenn-Hexanm+p-Xylol
    Ethylencis-2-Buteni-Hexano-Xylol
    Acetylen1,3-Butadienn-Heptan1,2,4-Trimethylbenzol
    Propann-Pentann-Oktan1,2,3-Trimethylbenzol
    Propeni-Pentani-Oktan1,2,5-Trimethylbenzol
    n-Butan1-PentenBenzolFormaldehyd
    i-Butan2-PentenToluolSumme der Kohlenwasserstoffe ohne Methan
  3. C.

    StandortkriterienDie Messungen müssen insbesondere in städtischen oder vorstädtischen Gebieten in allen gemäß dieser Verordnung errichteten Messstationen durchgeführt werden, die für die in Abschnitt A erwähnten Überwachungsziele als geeignet betrachtet werden.

Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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