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Anlage 11 BImSchV 39
(zu den §§ 21 und 28) Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1094)
- A.
KriterienUnbeschadet der Anlage 1 sind bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:
Parameter Erforderlicher Anteil gültiger Daten Einstundenwerte 75 % (d. h. 45 Minuten) Achtstundenwerte 75 % der Werte (d. h. 6 Stunden) Höchster Achtstundenmittelwert pro Tag 75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte (d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag) Vierundzwanzigstundenwerte 75 % der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 Einstundenwerte) Jahresmittelwert 90 % der Einstundenwerte oder (falls nicht verfügbar) der Vierundzwanzigstundenwerte während des Jahres - B.
Immissionsgrenzwerte
Mittelungszeitraum Immissionsgrenzwert Toleranzmarge Frist für die Einhaltung des Immissions- grenzwerts Schwefeldioxid Stunde 350 µg/m3 dürfen nicht öfter als vierundzwanzigmal im Kalenderjahr überschritten werden 150 µg/m3 (43 %) Tag 125 µg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden Keine 1) Stickstoffdioxid Stunde 200 µg/m3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden 50 % 1. Januar 2010 Kalenderjahr 40 µg/m3 50 % 1. Januar 2010 Benzol Kalenderjahr 5 µg/m3 100 % 1. Januar 2010 Kohlenstoffmonoxid Höchster Achtstunden- mittelwert pro Tag 10 mg/m3 60 % 1) Blei Kalenderjahr 0,5 µg/m3 100 % 1) PM10 Tag 50 µg/m3 dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden 50 % 1) Kalenderjahr 40 µg/m3 20 % 1)
Datenverluste auf Grund regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Gerätewartung sind in der Anforderung für die Berechnung des Jahresmittelwerts nicht berücksichtigt.
Bereits seit 1. Januar 2005 in Kraft.
Die Toleranzmarge gilt nur im Zusammenhang mit einer nach § 21 dieser Verordnung gewährten Fristverlängerung.