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Anlage 11 BImSchV 39

(zu den §§ 21 und 28) Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1094)

  1. A.

    KriterienUnbeschadet der Anlage 1 sind bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:

    ParameterErforderlicher Anteil gültiger Daten
    Einstundenwerte75 % (d. h. 45 Minuten)
    Achtstundenwerte75 % der Werte (d. h. 6 Stunden)
    Höchster Achtstundenmittelwert pro Tag75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte (d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)
    Vierundzwanzigstundenwerte75 % der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 Einstundenwerte)
    Jahresmittelwert90 % der Einstundenwerte oder (falls nicht verfügbar) der Vierundzwanzigstundenwerte während des Jahres
  2. B.

    Immissionsgrenzwerte

    MittelungszeitraumImmissionsgrenzwertToleranzmargeFrist für die Einhaltung des Immissions- grenzwerts
    Schwefeldioxid
    Stunde350 µg/m3 dürfen nicht öfter als vierundzwanzigmal im Kalenderjahr überschritten werden150 µg/m3 (43 %)
    Tag125 µg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werdenKeine1)
    Stickstoffdioxid
    Stunde200 µg/m3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden50 %1. Januar 2010
    Kalenderjahr40 µg/m350 %1. Januar 2010
    Benzol
    Kalenderjahr5 µg/m3100 %1. Januar 2010
    Kohlenstoffmonoxid
    Höchster Achtstunden- mittelwert pro Tag10 mg/m360 %1)
    Blei
    Kalenderjahr0,5 µg/m3100 %1)
    PM10
    Tag50 µg/m3 dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden50 %1)
    Kalenderjahr40 µg/m320 %1)

Datenverluste auf Grund regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Gerätewartung sind in der Anforderung für die Berechnung des Jahresmittelwerts nicht berücksichtigt.

Bereits seit 1. Januar 2005 in Kraft.

Die Toleranzmarge gilt nur im Zusammenhang mit einer nach § 21 dieser Verordnung gewährten Fristverlängerung.

Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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