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BImSchV 5
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
Abschnitt 1 Bestellung von Beauftragten
- § 1Pflicht zur Bestellung
- § 2Mehrere Beauftragte
- § 3Gemeinsamer Beauftragter
- § 4Beauftragter für Konzerne
- § 5Nicht betriebsangehörige Beauftragte
- § 6Ausnahmen
Abschnitt 2 Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten
- § 7Anforderungen an die Fachkunde
- § 8Voraussetzung der Fachkunde in Einzelfällen
- § 9Anforderungen an die Fortbildung
- § 10Anforderungen an die Zuverlässigkeit
- § 10aNachweise nicht betriebsangehöriger Personen
Abschnitt 3 Schlußvorschriften