AdvoCite

§ 2 BImSchV 5

Mehrere Beauftragte

Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Betreiber einer Anlage im Sinne des § 1 mehrere Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragte zu bestellen hat; die Zahl der Beauftragten ist so zu bemessen, daß eine sachgemäße Erfüllung der in den §§ 54 und 58b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben gewährleistet ist.

Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved