AdvoCite

§ 24 BinSchEO

Leerebene und untere Eichebene

(1)

Die Leerebene und die untere Eichebene sind die in § 17 Absatz 1 und 4 genannten Schwimmebenen.

(2)

Die Angaben nach § 17 Absatz 3 sind im Eichschein einzutragen.

Binnenschiffseichordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved