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BinSchEO
Binnenschiffseichordnung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
- § 1Begriffsbestimmungen
- § 2Anwendungsbereich
- § 3Schiffseichamt
- § 4Zentralstelle
- § 5(weggefallen)
- § 6Arten der Eichung
- § 7Voraussetzungen
- § 8Eichschein
- § 9Verlängerung des Eichscheins
- § 10Namensänderung
- § 11Berichtigungen im Eichschein
- § 12Vorläufige Eichbescheinigung
- § 13Messgeräte
Zweiter Abschnitt Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind
- § 14Genauigkeit
- § 15Aufnahme der Maße
- § 16Eichraum
- § 17Leerebene und untere Eichebene
- § 18Obere Eichebene
- § 19Aufmaß und Berechnung
- § 20Eichmarken
- § 21Eichzeichen
- § 22Eichskalen
- § 23Tragfähigkeit
Dritter Abschnitt Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind
- § 24Leerebene und untere Eichebene
- § 25Ebene der größten Eintauchung
- § 26Berechnung
- § 27Tragfähigkeit
- § 28Eichmarken
- § 29Eichzeichen
Vierter Abschnitt Sportboot-Eichverfahren
- § 30Allgemeines
- § 31Ebene der größten Eintauchung
- § 32Berechnung der Wasserverdrängung
- § 33Baumuster-Eichung
- § 34Überprüfung von Nachbauten
- § 35Eichbescheinigung
- § 36Eichplakette mit Eichzeichen
- § 37Grenzfälle
Fünfter Abschnitt Nacheichungen und Nachprüfungen
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 40Gültigkeit alter Eichscheine
- § 41(Inkrafttreten)
- Anlagenzur Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen (BinSchEO)
- Anlage 1Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Güterbeförderer)
- Anlage 2Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Nichtgüterbeförderer)
- Anlage 3Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Güterbeförderer)
- Anlage 4Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Nichtgüterbeförderer)
- Anlage 5Muster der Eichbescheinigung für Sportboote
- Anlage 6Muster der Eichplakette für Sportboote
- Anlage 7Muster des Eichverzeichnisses für Eichscheine und Eichbescheinigungen