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§ 27 BinSchEO

Tragfähigkeit

(1)

Die Tragfähigkeit wird auf Antrag festgestellt und im Eichschein (Rubrik 22) eingetragen.

(2)

Kurvenblätter, Arealkurven und Stabilitätsrechnungen können zur Ermittlung der Tragfähigkeit verwendet werden.

Binnenschiffseichordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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