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§ 4 BinSchEO

Zentralstelle

(1)

Die Zentralstelle nimmt die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 8 des Übereinkommens wahr.

(2)

Die Zentralstelle hat die Aufgaben

  1. 1.

    die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen;

  2. 2.

    die Messungen und Berechnungen des Außendienstes zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen; dies gilt nicht für Eichungen im Sportboot-Eichverfahren;

  3. 3.

    die Messgeräte zu überprüfen und die Art ihrer Verwendung zu überwachen sowie ihre Neubeschaffung zu regeln;

  4. 4.

    Nachprüfungen der Angaben des Eichscheines von Amts wegen oder auf Verlangen des Antragsberechtigten anzuordnen und zu überwachen;

  5. 5.

    das Eichpersonal fachlich zu unterweisen.

(3)

Beauftragte der Zentralstelle können an Schiffseichungen teilnehmen.

Binnenschiffseichordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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