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§ 8 BinSchGerG

Im Verfahren vor den Schiffahrtsgerichten ist § 495a der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden. Die Anträge der Parteien in Binnenschiffahrtssachen sollen als solche gekennzeichnet werden.

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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