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§ 9 BinSchGerG

(1)

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist gegen die Urteile der Schiffahrtsgerichte die Berufung ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig.

(2)

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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