Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Binnenschifffahrtskapitäns und der Binnenschifffahrtskapitänin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Binnenschifffahrtskapitänausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle