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§ 14 BinSchKapAusbV
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. | „Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnen- schiffen“ | mit 40 Prozent, |
| 2. | „Planen von Reisen“ | mit 25 Prozent, |
| 3. | „Durchführen von Reisen“ | mit 25 Prozent sowie |
| 4. | „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 15 – wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
im Prüfungsbereich „Planen von Reisen“ mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
im Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen“ mit mindestens „ausreichend“,
- 5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.