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§ 106 BinSchPersV

Mindestbesatzung auf Schubverbänden

(1)

Auf Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen und anderen starren Zusammenstellungen beträgt die Mindestbesatzung

StufeZusammenstellungBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
ABCD
1Schubboot + 1 Schubleichter mit L ≤ 86 mSchiffsführer1222
Steuermann––––
Matrose1–11
Leichtmatrose–111
2Schubboot + 1 Schubleichter, deren Abmessungen über Stufe 1 liegen oder Abmessungen der Zusammenstellung L ≤ 116,50 m B ≤ 15 mSchiffsführer1222
Steuermann1–11
Matrose1112
Leichtmatrose–1––
Maschinenkundiger––––
2aAbweichend von Stufe 2 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie in der Zone 4Schiffsführer1222
Steuermann––11
Matrose2112
Leichtmatrose–1––
Maschinenkundiger––––
3Schubboot + 2 Schubleichter oder Motorschiff + 1 Schubleichter, deren Abmessungen über Stufe 1 oder 2 liegenSchiffsführer12222
Steuermann1–111
Matrose12222
Leichtmatrose11–––
Maschinenkundiger–––1–
3aAbweichend von Stufe 3 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie in der Zone 4Schiffsführer12222
Steuermann1–111
Matrose11222
Leichtmatrose–1–––
Maschinenkundiger–––1–
4Schubboot + 3 oder 4 Schubleichter oder Motorschiff + 2 oder 3 SchubleichterSchiffsführer12222
Steuermann1–111
Matrose22222
Leichtmatrose–1–1–
Maschinenkundiger11111
4aAbweichend von Stufe 4 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie in der Zone 4Schiffsführer12222
Steuermann1–111
Matrose12122
Leichtmatrose111––
Maschinenkundiger––111
5Schubboot + mehr als 4 SchubleichterSchiffsführer12222
Steuermann1–111
Matrose33333
Leichtmatrose–1–1–
Maschinenkundiger11111
(2)

Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Hiervon abweichend setzt die Mindestbesatzung in der Betriebsform D Teilspalte 2 die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. Erfüllt das Fahrzeug im Falle des Satzes 1 nicht den Standard S1 oder im Falle des Satzes 2 nicht den Standard S2, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 2a um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 3 bis 5 um einen Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Qualifikation des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 3 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.

(3)

Im Falle der Mindestbesatzung nach Absatz 1 kann in den Stufen 2 und 2a in der Betriebsform D ein Matrose durch einen Leichtmatrosen oder durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden.

(4)

Für Schubleichter gelten folgende Gleichwertigkeiten:

  1. 1.

    ein Schubleichter entspricht zwei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 25,50 m und 38,25 m;

  2. 2.

    ein Schubleichter entspricht drei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 19,12 m und 25,50 m;

  3. 3.

    ein Schubleichter entspricht vier Leichtern mit jeweils einer Länge von bis zu 19,12 m.

(5)

Schubleichter im Sinne der Tabelle des Absatzes 1 sowie im Sinne des Absatzes 4 sind auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne.

Binnenschiffspersonalverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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